Schülervertretung
Der Begriff „Schülermitverantwortung“ ist Programm: Schülerinnen und Schüler sollen nicht nur „mit-verwalten“, sondern auch „mit-verantworten“, d.h. selbst für die Interessen der Schülerschaft aktiv werden, eigenverantwortliches Handeln erproben, aber auch die entsprechenden Pflichten übernehmen. Im Schulgesetz des Landes Baden-Württemberg (§§ 62-70) und in der SMV-Verordnung sind die Rechte und Pflichten festgelegt.
Der Auftrag der SMV findet Ausdruck in 5 Geboten der SMV-Arbeit:
1] Die SMV ist – unbeschadet der besonderen Aufgabe der gewählten Schülervertreter – Sache aller Schüler der gesamten Schule. (SMV-Verordnung, § 7)
2] Die SMV muss von allen am Schulleben Beteiligten (...) unterstützt werden. (Schulgesetz, § 62)
3] Insbesondere soll die SMV die fachlichen, sportlichen, kulturellen, sozialen und politischen Interessen der Schüler fördern. (SMV-Verordnung, § 7)
4] Der SMV ist Gelegenheit zu geben, in allen dafür geeigneten Aufgabenbereichen der Schule mitzuarbeiten. (SMV-Verordnung, § 7)
5] Der SMV-Beauftragte beim Regierungspräsidium ist die Anlaufstelle in allen Zweifels- und Konfliktfällen.